UNTERNEHMENSDATEN
Die Labora GmbH ist seit 2004 im Besitz der unbefristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie können über untenstehende Links unsere aktuellen Bescheinigungen im PDF – Format abrufen und über die Logos zu den Seiten der ausstellenden Behörden und Institutionen gelangen.
Erlaubnis Regionaldirektion Agentur für Arbeit
Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
Unbedenklichkeitsbescheinigung BG
Unbedenklichkeitsbescheinigung AOK
SICHERHEIT UND COMPLIANCE
Labora bietet seinen Kunden Qualität und Sicherheit.
Wir sind bei der IZS registriert. Sie können über uns bei der IZS jeder Zeit auch aktuelle Auskünfte über Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und der Bundesagentur für Arbeit holen.
Über den folgenden Link können Sie in unsere Eintragung bei der IZS sehen:
http://www.izs-institut.de/portal.html#!/company/a083A00000olqaAQAQ
Der Firma Labora GmbH in Ansbach – nachfolgend Verleiher genannt – ist durch Bescheid des Landesarbeitsamtes Bayern in Nürnberg vom 23.10.2001 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden.
Ziffer 1 Geltungsbereich dieser Bedingungen
(1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller – auch zukünftigen – Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge des Verleihers auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und sowohl vom Verleiher als auch vom Besteller (Entleiher) unterschrieben sind. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformabrede.
Ziffer 2 Angebote/Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verleihers erfolgen als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung auf der Grundlage dieser Bedingungen.
(2) Verträge bedürfen der Schriftform und werden für den Verleiher erst dann verbindlich, wenn eine vom Entleiher unterzeichnete Vertragsurkunde beim Verleiher vorliegt.
Ziffer 3 Rücktritt/Leistungsbefreiung
(1) Der Verleiher kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung von Arbeitskräften durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere Arbeitskampf, gleich, ob im Betrieb des Entleihers oder beim Verleiher, hoheitliche Maßnahmen usw. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Verleiher die außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat.
(2) Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, ist der Verleiher vom Entleiher hiervon umgehend zu unterrichten. Der Verleiher ist berechtigt und nur bei schriftlichem Verlangen des Entleihers auch verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz Bemühens des Verleihers nicht möglich, wird der Verleiher für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit, in denen der Leiharbeitnehmer unentschuldigt fehlt.
Ziffer 4 Arbeitsverhältnis
Der Verleiher ist Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Während des Arbeitseinsatzes untersteht der Leiharbeitnehmer den Weisungen des Entleihers. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zum vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören. Insbesondere ist es dem Entleiher untersagt, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verleihers, den Leiharbeitnehmer mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Entleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. So hat der Entleiher sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der “Ersten Hilfe” gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Entleiher vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen. Soll der Leiharbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren. Der Entleiher ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten wird der Verleiher innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter vom Verleiher eingeräumt.
Ziffer 5 Arbeitsunfälle
Der Entleiher ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Verleiher sofort anzuzeigen und die Einzelheiten auch schriftlich mitzuteilen.
Ziffer 6 Verschwiegenheit
Der Verleiher sowie der überlassene Leiharbeitnehmer sind zur Geheimhaltung über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.
Ziffer 7 Zurückweisung
(1) Ist der Entleiher mit den Leistungen des Leiharbeitnehmers nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.
(2) Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Wirkung für die nächste Schicht nur dann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu einer personen- und/oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde.
(3) Der Entleiher kann den Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.
(4) Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verleiher erfolgen unter Angabe der Gründe.
Ziffer 8 Austausch eines Leiharbeitnehmers
(1) In den Fällen der Zurückweisung nach Ziffer 7. ist der Verleiher berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft den Verleiher aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Leiharbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.
(2) Der Verleiher ist i.ü. berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Arbeitnehmer auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Austausch erfolgt spätestens nach einer 12-monatigen Überlassung.
Ziffer 9 Zuschläge
Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind danach mit folgenden Zuschlägen zu vergüten:
a) ab 41. Std./Wo. oder ab 9.Std./tgl.. . . . . . 25 %
b) Samstagsstunden . . . . . . . 50 %
c) Sonntagsstunden . . . . . . . 100 %
d) Feiertagsstunden . . . . . . . 100 %
f) Spätarbeit (Ihre Schicht fällt in die Zeit zwischen 11 und 24 Uhr) 15 %
g) Nachtarbeitsstunden (Ihre Schicht fällt in die Zeit zwischen 20 und 7 Uhr) 25 %
Schichtarbeit liegt immer dann vor, wenn im Betrieb des Entleihers regelmäßig in Wechselschicht gearbeitet wird. Weitere Zulagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Beim Zusammentreffen von Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten. Der Verleiher ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen zu erhöhen. Beabsichtigte Preiserhöhungen wird der Verleiher dem Entleiher anzeigen. Die Erhöhung wird zwei Wochen nach Zugang der Anzeige beim Entleiher wirksam. Der Entleiher ist berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen. Fahrtkosten und Auslösungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.
Ziffer 10 Zahlung
Abgerechnet wird, soweit nicht anderes vereinbart ist, wöchentlich sowie jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Abrechnungsgrundlage sind die vom Entleiher zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Leiharbeitnehmers. Die Zeitnachweise werden dem Entleiher wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegt. Die vom Verleiher erteilten Rechnungen sind sofort fällig und zahlbar ohne Abzug. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt. Gerät der Entleiher in Zahlungsverzug, so ist der Verleiher berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Entleiher den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dieses Recht steht dem Verleiher ebenso zu, wenn in dem Vermögensverhältnissen des Entleihers eine wesentliche Verschlechterung eintritt.
Ziffer 11 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber dem Verleiher aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Ziffer 12 Abtretung
Der Entleiher ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen mit dem Verleiher an Dritte zu übertragen.
Ziffer 13 Gewährleistung/Haftung
Der Verleiher haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Für eigenes Verschulden haftet der Verleiher nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Arbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschuldung bei Vertragsschluss, etc.). Der Verleiher haftet für eigenes Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ziffer 14 Kündigung
(1) Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende gekündigt werden.
(2) Macht der Verleiher in den Fällen der Ziffer 7. nicht von seinem Recht des Austauschs des Leiharbeitnehmers Gebrauch (Ziffer 8. Abs. 1), kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.
(3) Der Verleiher ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Entleiher im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziffer 10. Satz 6 nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Verleihers auf Schadensersatz etc.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Verleiher ausgesprochen wird. Eine nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.
Ziffer 15 Gerichtsstand
Soweit der Entleiher Vollkaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ergebenden Streitigkeiten – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – Ansbach.
Ziffer 16 Teilunwirksamkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
Ziffer 17 Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.